Freistellung der Schenkung im Erbvertrag und Berliner Testament

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Vorschriften der §§ 2286 ff. sich nach dem Wortlaut nur auf den Erbvertrag gem. §§ 1941, 2274 BGB beziehen. Es ist aber gesicherte Rechtsprechung, dass die Normen über sog. beeinträchtigende Schenkungen (§§2286 ff. BGB) beim Erbvertrag analog auf die bindenden Verfügungen eines Berliner Testaments gem. § 2269 ff. BGB anzuwenden sind. In beiden Konstellationen steht es dem Erblasser zwar frei, dass Vermögen lebzeitig für sich zu nutzen (§2286 BGB), an Dritte verschenken werden darf er es aber nicht. Es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein sog. lebzeitiges Eigeninteresse (wie z. B. Anbahnung einer Ehe oder Absicherung bzw. Verbesserung einer künftigen Pflegesituation) vor. Wird die zukünftige Erbmasse beim Erbvertrag oder Berliner Testament aber lebzeitig am testamentarisch Begünstigten oder künftigen Vermächtnisnehmer (§2288 BGB) vorbei verfügt, hat dieser wiederum im Erbfall gegenüber dem Beschenkten einen Herausgabeanspruch gem. §§ 2287, 2288 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt dabei ausnahmsweise nicht mit dem Kalenderjahr, sondern mit dem Erbfall. Meist liegt der Grund für die vorgenommenen, den Testamentswillen ändernden Verfügungen in einer Verschlechterung des Verhältnisses zum vorgesehenen Erben. Ohne Vorkehrung in der letztwilligen Verfügung, bleibt es es bei der beschriebenen Rückabwicklung. Um derlei Schwierigkeiten zu verhindern, bietet es sich an, den Erblasser vom Verbot drittbegünstigender Schenkungen zu befreien.

 

Form und Wortlaut einer Freistellungsklausel

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass sich die Möglichkeit, den Erblasser von den Wirkungen der §§ 2287, 2289 BGB freizustellen, in der Rechtsprechung seit Langem anerkannt ist. Deren Wirkungen können also abbedungen werden. Allerdings sollte der Wortlaut einer befreienden Klausel einen über die Wiederholung des Gesetzestextes von § 2286 BGB hinausgehen. Andernfalls kann es es zu Zweifeln darüber kommen, ob eine Befreiung tatsächlich gewollt war. Bei Erbvertrag muss mindestens eine einzige bindende Verfügung bestehen bleiben. Im Falle eines Erbvertrages von Ehepartner besteht die bereits bei der gegenseitigen Einsetzung als Erbe. Bei nicht bindenden letztwilligen Verfügungen von Todes wegen bedarf es von Anfang an keiner klauselartigen Befreiung, da hierzu – mangels Bindungswirkung (§2270 Abs. 1 BGB) – keine Notwendigkeit besteht. D.h. Ist es bei einem Berliner Testament oder Erbvertrag dem überlebenden Ehegatte von Todes wegen freigestellt, neue, eigene Verfügungen bezüglich eines Schlusserben zu treffen, gelten §§ 2287, 2288 BGB für lebzeitige Verfügungen nicht. Denn der dem Vertragserben nach § 2287 BGB beizumessende Schutz reicht nicht weiter als die vertragliche Bindung, die der Erblasser mit dem Erbvertrag eingegangen ist.

 

Rechtsprechung zur Freistellung vom Verbot von einer beeinträchtigende Schenkung an Dritte

  • BGH vom 02.12.1981, Az: Iva ZR 252/80,NJW 1982, Zur Zulässigkeit einer Freistellungsklausel

  • BGH vom 04.05.1983, Az: IVa ZR 229/81, NJW 1983, 2376 ff. – zur analogen Anwendung der Vorschriften der §§ 2286 ff. BGB auf ein bindendes Berliner Testament

  • OLG Köln vom 25.10.2001, Az: 18 U 99/01, ZEV 2003, 78 -79 zum Inhalt einer Freistellungsklausel und zur Abdingbarkeit; bestätigt durch BGH vom 23.10.2002, Az: IV ZR 280/01 (Beschluss über die Nichtannahme der Revision)

  • OLG Frankfurt vom 29.04.2009, Az: 21 U 58/08, FamRZ 2010, 152-154 zur Reichweite des Schutzes beim Vertragserben gem. § 2287 BGB

  • OLG München vom 21.07.2004, Az: 20 U 2371/04, ZEV 2005, 61-63 zur Auslegung einer Freistellungsklausel

Für Ihre Fragen:

Tel.: 069/308 511 90

Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

Königsteiner Str. 16

65929 Frankfurt