Die Beeinträchtigende Schenkung im Berliner Testament und beim Erbvertrag

Die Vorschrift des § 2287 Abs. 1 BGB, die auf das Berliner Testament entsprechend anwendbar ist, sieht vor, dass bei bindenden, letztwilligen Verfügungen zugunsten des Schlusserben das versprochene Vermögen vom Erblasser zu Lebzeiten nicht an Dritte verschenkt werden darf. Geschieht dies aber ungeachtet des Gesetzeszweckes doch, hat der durch Erbvertrag oder Berliner Testament Bedachte, gegenüber dem Beschenkten einen Bereicherungsanspruch. D.h. Er kann von ihm nach dessen Tod die Herausgabe des Geschenkes gem. §§ 812 ff. BGB fordern, weil der Erblasser seine Verfügungsfreiheit gem. § 2286 missbraucht hat. Ist die als Schlusserbe eingesetzte Person zugleich auch pflichtteilsberechtigt im Sinne von § 2303 BGB, besteht überdies der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB.

Beispiel: Ein Ehepaar setzt in einem Berliner Testament die gemeinsame Tochter zur Schlusserbin des ehelichen Vermögens ein. Nach dem Tod der Ehefrau verschenkt der verbliebene Ehemann das Hausgrundstück, als einzigen Vermögensbestandteil von Wert, an einen Tierschutzverein. Nach dem Tod des Vaters hat die Tochter nunmehr gegenüber dem Tierschutzverein einen Rückabwicklungsanspruch auf  das Hausgrundstück.

Allerdings kann der Erblasser das Erbe grundsätzlich für sich verbrauchen bzw. verleben. Er ist nicht gezwungen, sein Vermögen für die späteren Erben zu erhalten (§ 2286 BGB). Soll dies ausnahmsweise bezweckt werden, muss eine nicht befreite Vor- und Nacherbschaft vereinbart werden (§§ 2100 ff. BGB).

Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch der Schenkung gem. § 2287 BGB

Sowohl beim Berliner Testament als auch beim Erbvertrag muss zunächst eine bindende letztwillige Verfügung vorliegen. Dies müssen die Ehepartner im Berliner Testament gem. § 2270 Abs. 1 BGB gesondert festlegen, unterbleibt dies kann – je nach Personenkreis des Schlusserben – die Bindungswirkung nach der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB angenommen werden. Beim Erbvertrag sind die Verfügungen soweit die Erbeinsetzung erfolgt, ein Vermächtnis ausgesprochen oder eine Auflage erteilt wird, immer zweiseitig und damit bindend (§ 2278 Abs. 2 BGB).

Ausschluss des Rückforderungsanspruch bei fehlender böswilliger Absicht des Erblassers
Der Anspruch auf Herausgabe des verschenkten Vermögensgegenstandes ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Erblasser mit der Vermögenstransaktion ein lebzeitiges Eigeninteresse verfolgt. Fehlt dieses, handelte er in böswilliger Absicht, dann ist das Geschenk herauszugeben. Der pflichtteilsberechtigte Bedachte im Sinne von § 2303 behält zumindest den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem.  2325 BGB. Ein lebzeitiges Eigeninteresse wurde ausnahmsweise in folgenden Fällen angenommen:

  • Sicherung oder Verbesserung der eigenen Altersversorgung, auch zur Anbahnung einer Ehe mit einer deutlich jüngeren Frau

  • Schenkung eines Unternehmensanteiles an einen zur Leitung befähigten Mitarbeiter

  • Pflicht- und Anteilsschenkungen Dank für geleistete Dienste

Das lebzeitige Eigeninteresse wurde verneint bei:

  • Änderung der Erbanteile unter Abkömmlingen
  • Sinneswandel bezüglich der Erbfolge

Rechtsprechung zur beeinträchtigenden Schenkung gem. § 2287 BGB:
Analoge Anwendung von § 2287 BGB auf das Berliner Testament (BGHZ 82, 274).
Zur Bejahung eines lebzeitigen Eigeninteresses im Sinne einer Verbesserung der Altersversorgung BGHZ 66, 8; 77, 264 und BGH NJW 92, 2630

 

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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